(3)Absatz 3,Ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Verteidigerin oder Verteidiger (§ 48 Abs. 1 Z 5 StPO) tätig, so steht dies der Ausübung von juristischer Prozessbegleitung nicht entgegen.Ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Verteidigerin oder Verteidiger (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) tätig, so steht dies der Ausübung von juristischer Prozessbegleitung nicht entgegen.