Bundesrecht konsolidiert: Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung § 45, Fassung vom 06.09.2026

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung § 45

Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 245/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Inhalt

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Die allgemeine Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen umfasst die in Anlage 1 angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Ausmaß.
  2. Absatz 2,Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer, die grundsätzlich keiner spezialisierten Prozessbegleitung bedürfen, umfasst die in Anlage 2 angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Ausmaß.
  3. Absatz 3,Die für die Tätigkeit bei einer spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung umfasst:
    1. Ziffer eins
      für minderjährige (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) Opfer im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO, für minderjährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB), für minderjährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) von beharrlicher Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB) und nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, sowie Minderjährige, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren, die in Anlage 3 angeführten Ausbildungsinhalte,
    2. Ziffer 2
      für volljährige weibliche Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) von beharrlicher Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB) sowie für volljährige weibliche Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO), die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten und volljährige weibliche Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO), zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG erteilt werden könnte, die in Anlage 4 angeführten Ausbildungsinhalte,
    3. Ziffer 3
      für volljährige männliche Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) von beharrlicher Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB) sowie für volljährige männliche Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO), die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten und volljährige männliche Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO), zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG erteilt werden könnte, die in Anlage 5 angeführten Ausbildungsinhalte
    in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.
  4. Absatz 4,Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (Paragraph 107 c, StGB) und Verhetzung (Paragraph 283, StGB) sowie für volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) von übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB), Beleidigung (Paragraph 115, StGB) und Verleumdung (Paragraph 297, StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,) umfasst die in den Anlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 10 (Paragraph 46,) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.
  5. Absatz 5,Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für Minderjährige und Volljährige, die Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,) umfasst die in den Anlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 11 (Paragraph 46,) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.
  6. Absatz 6,Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen, ausgesetzt gewesen sein könnten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,), umfasst die in den Anlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 12 (Paragraph 46,) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.

Schlagworte

Betretungsverbot

Im RIS seit

11.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265057

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/245/P45/NOR40265057