(3)Absatz 3,Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer alle Ausbildungseinheiten der allgemeinen Grundausbildung (Anlage 1) und der für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderlichen spezialisierten Grundausbildung (Anlagen 2 bis 5) absolviert hat. Das Ausbildungsziel zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) sowie für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde (§ 1 Abs. 2 Z 4), für Minderjährige und Volljährige, die Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten (§ 1 Abs. 2 Z 5) und für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen ausgesetzt gewesen sein könnten, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen (§ 1 Abs. 2 Z 6), ist erreicht, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer alle Ausbildungseinheiten der allgemeinen Grundausbildung (Anlage 1), der für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderlichen spezialisierten Grundausbildung (Anlagen 2 bis 5) und der erforderlichen spezialisierten Zusatzausbildung (Anlagen 10 bis 12) absolviert hat.Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer alle Ausbildungseinheiten der allgemeinen Grundausbildung (Anlage 1) und der für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderlichen spezialisierten Grundausbildung (Anlagen 2 bis 5) absolviert hat. Das Ausbildungsziel zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (Paragraph 107 c, StGB) und Verhetzung (Paragraph 283, StGB) sowie für volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) von übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB), Beleidigung (Paragraph 115, StGB) und Verleumdung (Paragraph 297, StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,), für Minderjährige und Volljährige, die Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,) und für volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen ausgesetzt gewesen sein könnten, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,), ist erreicht, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer alle Ausbildungseinheiten der allgemeinen Grundausbildung (Anlage 1), der für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderlichen spezialisierten Grundausbildung (Anlagen 2 bis 5) und der erforderlichen spezialisierten Zusatzausbildung (Anlagen 10 bis 12) absolviert hat.