Bundesrecht konsolidiert: Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung § 43, Fassung vom 06.09.2026

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung § 43

Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 245/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Ausbildungsziel

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Ziel der Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter ist die Erlangung von allgemeinen und spezialisierten Kenntnissen und Fertigkeiten, die für die Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung erforderlich sind. Die allgemeine und spezialisierte Grundausbildung richtet sich nach ihrem Umfang (Paragraph 44,) und ihrem Inhalt (Paragraph 45,). Zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (Paragraph 107 c, StGB) und Verhetzung (Paragraph 283, StGB) sowie für volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) von übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB), Beleidigung (Paragraph 115, StGB) und Verleumdung (Paragraph 297, StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,), für Minderjährige und Volljährige, die Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,) und für volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen ausgesetzt gewesen sein könnten, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,), bedarf es zusätzlich zur allgemeinen und einer spezialisierten Grundausbildung der erforderlichen spezialisierten Zusatzausbildung nach Paragraph 46,
  2. Absatz 2,Der Erwerb mehrerer spezialisierter Grundausbildungen ist nach Maßgabe von Paragraph 46 und der Verfügbarkeit von Ausbildungsplätzen zulässig.
  3. Absatz 3,Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer alle Ausbildungseinheiten der allgemeinen Grundausbildung (Anlage 1) und der für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderlichen spezialisierten Grundausbildung (Anlagen 2 bis 5) absolviert hat. Das Ausbildungsziel zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (Paragraph 107 c, StGB) und Verhetzung (Paragraph 283, StGB) sowie für volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) von übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB), Beleidigung (Paragraph 115, StGB) und Verleumdung (Paragraph 297, StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,), für Minderjährige und Volljährige, die Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,) und für volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen ausgesetzt gewesen sein könnten, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,), ist erreicht, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer alle Ausbildungseinheiten der allgemeinen Grundausbildung (Anlage 1), der für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderlichen spezialisierten Grundausbildung (Anlagen 2 bis 5) und der erforderlichen spezialisierten Zusatzausbildung (Anlagen 10 bis 12) absolviert hat.
  4. Absatz 4,Die Ausbildungseinheiten gelten auch dann als absolviert, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer über Inhalte von Ausbildungseinheiten, die wegen begründeter Verhinderung nicht absolviert werden konnten und die je Ausbildungsschwerpunkt höchstens ein Fünftel der jeweiligen Ausbildungseinheiten umfassen dürfen, eine schriftliche Aufarbeitung der nicht absolvierten Ausbildungseinheiten (Ersatzarbeit) leistet. Art und Umfang der Ersatzarbeit sind von der Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt oder, wenn nach Paragraph 42, eine geeignete Einrichtung mit der Durchführung der Ausbildungslehrgänge betraut ist, von dieser im Einvernehmen mit der, dem oder den Vortragenden der von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer nicht absolvierten Ausbildungseinheiten festzulegen.

Schlagworte

Unterbringungszweck

Im RIS seit

11.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265055

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/245/P43/NOR40265055