Bundesrecht konsolidiert: Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung § 25, Fassung vom 06.09.2026

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung § 25

Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 245/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Verschwiegenheit, Vertraulichkeit

Paragraph 25,

Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Prozessbegleitung anvertraut oder sonst bekannt wurden. Sie haben die im Rahmen der Prozessbegleitung erstellten oder ihnen übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Personen, die unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters psychosoziale Prozessbegleitung ausüben (Paragraph 18, Absatz 3,) und für einrichtungsfremdes Personal (Paragraph 19,).

Im RIS seit

11.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265037

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/245/P25/NOR40265037