(3)Absatz 3,Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen, denen zur fachlichen Qualifikation nach § 28 Abs. 1 die Ausbildung (§ 28 Abs. 1 Z 2, § 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter oder die zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung in einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung oder in einer kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe (§ 28 Abs. 1 Z 4) fehlt, können zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung herangezogen werden, wenn die psychosoziale Prozessbegleitung unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters erfolgt. Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen, die die zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung mit eigenständiger Beratungstätigkeit (§ 29 Abs. 2) noch nicht vollendet haben und die demzufolge noch keinen Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste haben.Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen, denen zur fachlichen Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz eins, die Ausbildung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter oder die zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung in einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung oder in einer kraft Bedarfs nach Paragraph 10, Absatz 2, Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) fehlt, können zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung herangezogen werden, wenn die psychosoziale Prozessbegleitung unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters erfolgt. Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen, die die zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung mit eigenständiger Beratungstätigkeit (Paragraph 29, Absatz 2,) noch nicht vollendet haben und die demzufolge noch keinen Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste haben.