Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
MTD-Gesetz 2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
01.09.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MTDG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Berufspflichten der Angehörigen der MTD-Berufe
Allgemeine Berufspflichten
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Angehörige der MTD-Berufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patientinnen / Patienten und Klientinnen / Klienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.
(2)Absatz 2,Sie haben sich über die neuesten berufsspezifischen Entwicklungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse unter Berücksichtigung anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.
(3)Absatz 3,Angehörige der MTD-Berufe müssen die Grenzen ihres eigenverantwortlichen Handelns erkennen. Sie sind im Rahmen der Berufsausübung verpflichtet, ärztliche Hilfe beizuziehen, insbesondere wenn
es der Gesundheitszustand der Patientin / des Patienten erfordert bzw. gefahrdrohende Zustände für die Patientin / den Patienten auftreten, die eine ärztliche Diagnose und Behandlung erforderlich machen, und
Risikofaktoren erkennbar werden oder Komplikationen auftreten, die eine ärztliche Abklärung erforderlich machen.
Im RIS seit
22.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20012653
Dokumentnummer
NOR40264037