Bundesrecht konsolidiert: MTD-Gesetz 2024 § 31, Fassung vom 22.01.2025

MTD-Gesetz 2024 § 31

Kurztitel

MTD-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MTDG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung des MTD-Berufs zu entziehen, wenn eine der in Paragraph 27, genannten Voraussetzungen bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
  2. Absatz 2,Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3,Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Gesundheit Österreich GmbH ist zu benachrichtigen.
  4. Absatz 4,Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Berufsangehörige / einen Berufsangehörigen als Beschuldigte / Beschuldigter (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  5. Absatz 5,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für eine Berufsangehörige / einen Berufsangehörigen zu verständigen.

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264036

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P31/NOR40264036