Bundesrecht konsolidiert: Holztechnik-Ausbildungsordnung § 5, Fassung vom 14.03.2025

Holztechnik-Ausbildungsordnung § 5

Kurztitel

Holztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 187/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Zum Erwerb der fachlichen Kompetenzen werden die jeweils folgenden Berufsbilder der Hauptmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2,Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Hauptmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte für die Hauptmodule bis zum Ende des dritten Lehrjahres und für zwei Hauptmodule bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012634

Dokumentnummer

NOR40262961

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/187/P5/NOR40262961