(1)Absatz eins,Unbeschadet Art. 15 OCR hat der Betriebsinhaber beziehungsweise der Unternehmer, der Heimtiereigentümer, der ermächtigte Tierarzt oder die ermächtigte Tierärztin im Sinne des § 26 sowie der Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer bei amtlichen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß diesem Bundesgesetz dafür zu sorgen, dassUnbeschadet Artikel 15, OCR hat der Betriebsinhaber beziehungsweise der Unternehmer, der Heimtiereigentümer, der ermächtigte Tierarzt oder die ermächtigte Tierärztin im Sinne des Paragraph 26, sowie der Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer bei amtlichen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß diesem Bundesgesetz dafür zu sorgen, dass
den behördlichen Organen während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug und bei Wildtier-Regionen aber jederzeit, Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten beziehungsweise Grundstücken, den Tieren und den sonstigen zu kontrollierenden Waren und Gegenständen gewährt wird,
den behördlichen Organen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sowie die nötige Hilfeleistung gewährt wird und
alle festgestellten Mängel und Missstände innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt werden.