Bundesrecht konsolidiert: Tiergesundheitsgesetz 2024 § 16, Fassung vom 06.09.2026

Tiergesundheitsgesetz 2024 § 16

Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGG 2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Unbeschadet Artikel 15, OCR hat der Betriebsinhaber beziehungsweise der Unternehmer, der Heimtiereigentümer, der ermächtigte Tierarzt oder die ermächtigte Tierärztin im Sinne des Paragraph 26, sowie der Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer bei amtlichen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß diesem Bundesgesetz dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      den behördlichen Organen während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug und bei Wildtier-Regionen aber jederzeit, Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten beziehungsweise Grundstücken, den Tieren und den sonstigen zu kontrollierenden Waren und Gegenständen gewährt wird,
    2. Ziffer 2
      den behördlichen Organen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sowie die nötige Hilfeleistung gewährt wird und
    3. Ziffer 3
      alle festgestellten Mängel und Missstände innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt werden.
  2. Absatz 2,Kann ein für eine Stichprobenkontrolle ausgewählter Betrieb nicht beprobt werden, weil den Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nicht nachgekommen wird, ist der Betrieb bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes für den Tierverkehr zu sperren.

Schlagworte

Duldungspflicht, Arbeitszeit, Betriebszeit

Im RIS seit

22.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262102

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/53/P16/NOR40262102