Bundesrecht konsolidiert: Tiergesundheitsgesetz 2024 § 60, Fassung vom 14.03.2025

Tiergesundheitsgesetz 2024 § 60

Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGG 2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tarifanpassung

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, festgelegten Tarife erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten des Tarifes nach Anhörung eines hiefür einzuberufenden Evaluierungsbeirats anzupassen.
  2. Absatz 2,Dem Evaluierungsbeirat gehört jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter
    1. Ziffer eins
      des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    2. Ziffer 2
      des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
    3. Ziffer 3
      des Bundesministeriums für Finanzen sowie
    4. Ziffer 4
      der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
    an.
  3. Absatz 3,Der Evaluierungsbeirat wird beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtet. Er hat in Abständen von zwei Jahren zusammenzutreten und sich beim ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung zu geben.
  4. Absatz 4,Der Evaluierungsbeirat hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen.
  5. Absatz 5,Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife gemäß Paragraph 59, Absatz 2, zu überprüfen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen.

Im RIS seit

22.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262146

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/53/P60/NOR40262146