Bundesrecht konsolidiert: Tiergesundheitsgesetz 2024 § 52, tagesaktuelle Fassung

Tiergesundheitsgesetz 2024 § 52

Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGG 2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Faulbrut

Paragraph 52,
  1. Absatz einsBei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Behörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von drei Kilometern festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des Paragraph 51, gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen.
  2. Absatz 2Bienenvölker dürfen aus der Zone gemäß Absatz eins, nur mit Bewilligung der Behörde ausgebracht und in die Zone nur mit Bewilligung der Behörde eingebracht werden.
  3. Absatz 3Die nach Absatz eins, erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluss der Schlussrevision gemäß Paragraph 56 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.

Im RIS seit

22.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262138

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/53/P52/NOR40262138