Bundesrecht konsolidiert: Tiergesundheitsgesetz 2024 § 51, tagesaktuelle Fassung

Tiergesundheitsgesetz 2024 § 51

Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGG 2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verdachtsfall

Paragraph 51,
  1. Absatz einsBei Verdacht auf das Bestehen einer Bienenseuche dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden.
  2. Absatz 2Der Besitzer bzw. die Besitzerin hat die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf seine bzw. ihre Kosten durchzuführen. Kommt er bzw. sie einer solchen behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Kosten des Besitzers bzw. der Besitzerin selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Im RIS seit

22.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262137

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/53/P51/NOR40262137