Bundesrecht konsolidiert: Schulordnung 2024 § 8, Fassung vom 21.05.2025

Schulordnung 2024 § 8

Kurztitel

Schulordnung 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 126/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Sicherheitsbelehrungen

Paragraph 8,

Die Schülerinnen und Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt eine Schülerin oder ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist sie bzw. er nachweisbar zu ermahnen und ihr bzw. ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen. Bei einem weiteren Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist sie bzw. er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem unentschuldigt ferngeblieben wurde.

Im RIS seit

21.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

20012587

Dokumentnummer

NOR40262072

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/126/P8/NOR40262072