Bundesrecht konsolidiert: Psychotherapiegesetz 2024 § 49, Fassung vom 12.03.2026

Psychotherapiegesetz 2024 § 49

Kurztitel

Psychotherapiegesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 49/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PThG 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Provisionsverbot

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Berufsangehörige dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen zur Ausübung der Psychotherapie an sie oder durch sie sich oder einer anderen Person versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können rückgefordert werden.
  2. Absatz 2,Die Vornahme der gemäß Absatz eins, verbotenen Tätigkeit ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

Im RIS seit

03.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261820

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P49/NOR40261820