Bundesrecht konsolidiert: Psychotherapiegesetz 2024 § 47, Fassung vom 12.03.2026

Psychotherapiegesetz 2024 § 47

Kurztitel

Psychotherapiegesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 49/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PThG 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Meldepflicht

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Berufsangehörige haben der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister binnen eines Monats jede Änderung der in der Berufsliste (Psychotherapie) eingetragenen Daten, insbesondere
    1. Ziffer eins
      des Namens,
    2. Ziffer 2
      des Geschlechts,
    3. Ziffer 3
      des Berufssitzes oder Arbeitsortes,
    4. Ziffer 4
      der Zustelladresse,
    5. Ziffer 5
      den zeitweiligen Verzicht der bzw. des Berufsangehörigen auf die Berufsausübung, wenn die entsprechende Unterbrechung der Berufsausübung voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird,
    6. Ziffer 6
      die Rücknahme oder den Ablauf eines zeitweiligen Verzichts auf die Berufsausübung und die Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie
    7. Ziffer 7
      die Beendigung der Berufstätigkeit
    schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Berufsliste (Psychotherapie) vorzunehmen.

Im RIS seit

03.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261818

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P47/NOR40261818