Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychotherapiegesetz 2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 47
Inkrafttretensdatum
01.01.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PThG 2024
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Meldepflicht
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Berufsangehörige haben der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister binnen eines Monats jede Änderung der in der Berufsliste (Psychotherapie) eingetragenen Daten, insbesondere
des Berufssitzes oder Arbeitsortes,
den zeitweiligen Verzicht der bzw. des Berufsangehörigen auf die Berufsausübung, wenn die entsprechende Unterbrechung der Berufsausübung voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird,
die Rücknahme oder den Ablauf eines zeitweiligen Verzichts auf die Berufsausübung und die Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie
die Beendigung der Berufstätigkeit
schriftlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Berufsliste (Psychotherapie) vorzunehmen.
Im RIS seit
03.05.2024
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20012578
Dokumentnummer
NOR40261818