(1)Absatz eins,Bei der Bestellung von Mitgliedern in Kollegialorgane ist eine geschlechtergerechte Repräsentanz sicherzustellen. Zu den Kollegialorganen zählen auch die Curriculakommissionen gemäß § 11 Abs. 1 Z 11.Bei der Bestellung von Mitgliedern in Kollegialorgane ist eine geschlechtergerechte Repräsentanz sicherzustellen. Zu den Kollegialorganen zählen auch die Curriculakommissionen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 11,