Bundesrecht konsolidiert: Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) § 11, Fassung vom 05.09.2026

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) § 11

Kurztitel

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 43/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Kuratorium (Board of Trustees)

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Das Kuratorium übt insbesondere die strategische Aufsicht über die Universität aus und hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Ausschreibung der Funktionen und Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter;
    2. Ziffer 2
      Abberufung der Präsidentin bzw. des Präsidenten bzw. einzelner Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, welche ihre Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt haben oder nicht mehr in der Lage sind, ihre Pflichten zu erfüllen;
    3. Ziffer 3
      Genehmigung der Satzung (Paragraph 8,) auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten;
    4. Ziffer 4
      Genehmigung des jeweiligen Entwurfs für eine Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 17, auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten;
    5. Ziffer 5
      Genehmigung des jährlichen Budgets unter Zugrundelegung des Jahresvoranschlages, der Vorschau für die zwei darauffolgenden Jahre und des jährlichen Rechnungsabschlusses;
    6. Ziffer 6
      Genehmigung eines Personalstrukturplans auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten;
    7. Ziffer 7
      Einrichtung und Auflassung von Studien und Universitätslehrgängen auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten;
    8. Ziffer 8
      Genehmigung der Erteilung von Handlungsvollmachten für einen Aufgabenbereich oder mehrere Aufgabenbereiche an Universitätsangehörige oder externe Personen durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten;
    9. Ziffer 9
      Erlassung der Curricula für Studien nach Anhörung der Präsidentin bzw. des Präsidenten;
    10. Ziffer 10
      Mitwirkung bei der strategischen Weiterentwicklung von Lehre, Forschung und Internationalisierung zur Sicherstellung kompetenz- und zukunftsorientierter Studien;
    11. Ziffer 11
      Bestellung von Curriculakommissionen, wobei die Teilhabe der Lehrenden und Studierenden sicherzustellen ist. Die Studierenden stellen mindestens ein Viertel der Mitglieder;
    12. Ziffer 12
      Bestellung von Ausschüssen;
    13. Ziffer 13
      Festlegung einer Geschäftsordnung für das Kuratorium;
    14. Ziffer 14
      Genehmigung des Evaluierungsberichts (Paragraph 6, Absatz 3,) sowie Vorlage an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
    15. Ziffer 15
      Genehmigung von Musterarbeitsverträgen für die jeweiligen Personalgruppen (wissenschaftliches und künstlerisches Personal, allgemeines Personal);
    16. Ziffer 16
      Vorschläge zur Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Graden ehrenhalber durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten.
  2. Absatz 2,Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Universität leisten sollen.
    In das Kuratorium sind zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      drei Mitglieder durch die Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, wobei ein Mitglied der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister durch die oberösterreichische Landesregierung vorzuschlagen ist;
    2. Ziffer 2
      drei Mitglieder aus dem Kreis gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b durch die Universitätsversammlung;
    3. Ziffer 3
      ein studentisches Mitglied durch die Vertretung der Studierenden sowie
    4. Ziffer 4
      zwei Mitglieder im Einvernehmen der gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, bestellten Kuratoriumsmitglieder.
    Die Kuratoriumsmitglieder gemäß Ziffer eins, müssen in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kunst oder Wirtschaft, tätig sein oder tätig gewesen sein. Die Kuratoriumsmitglieder gemäß Ziffer 4, müssen anerkannte Wissenschafterinnen bzw. Wissenschafter oder Künstlerinnen bzw. Künstler sein, die zusätzlich über Kenntnisse und umfassende Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement verfügen. Eines der beiden Mitglieder gemäß Ziffer 4, muss an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung im Ausland tätig sein. Die Mitglieder sind in der Ausübung ihrer Tätigkeiten weisungsfrei.
  3. Absatz 3,Dem Kuratorium dürfen nicht angehören:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung;
    2. Ziffer 2
      Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers;
    3. Ziffer 3
      Funktionärinnen bzw. Funktionäre einer politischen Partei;
    4. Ziffer 4
      Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universität zuständigen Bundesministeriums;
    5. Ziffer 5
      Personen, die innerhalb von vier Jahren vor der Bestellung eine der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Funktionen ausgeübt haben;
    6. Ziffer 6
      Personen, die innerhalb von vier Jahren vor der Bestellung die Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Universität ausgeübt haben sowie
    7. Ziffer 7
      Personen, die die Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Universität oder deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter in den der Bestellung vorangehenden vier Jahren ausgeübt haben.
    Die Mitglieder des Kuratoriums haben mögliche Interessenkonflikte dem Kuratorium unverzüglich zu melden.
  4. Absatz 4,Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode kann vom bestellenden Organ aus wichtigen Gründen vorgenommen werden.
  5. Absatz 5,Die bzw. der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Kuratorium aus dem Kreise der Mitglieder gewählt.
  6. Absatz 6,Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern gesetzlich nicht anderes angeordnet ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Beschlussfassung über die Satzung sowie über die Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
  7. Absatz 7,Die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrats ist zu Tagesordnungspunkten, die den Aufgabenbereich des Betriebsrats betreffen, zu laden und anzuhören.
  8. Absatz 8,Die bzw. der Vorsitzende des Kollegialorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 4, kann zu Tagesordnungspunkten, die den Aufgabenbereich des Organs betreffen, eingeladen werden.
  9. Absatz 9,Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes, die vom Kuratorium festzusetzen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat insbesondere unter Berücksichtigung der Größe der Universität und des daraus resultierenden Zeit- und Arbeitsaufwandes durch Verordnung Obergrenzen für die Vergütung festzusetzen. Die Höhe der Vergütung ist auf der Website der Universität zu veröffentlichen.
  10. Absatz 10,Das Kuratorium oder jeweils mindestens zwei seiner Mitglieder gemeinsam sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren. Die Stellungnahme hat an das Kuratorium zu ergehen und ist in der nächstfolgenden Sitzung des Kuratoriums zu behandeln. Die Universitätsorgane sind verpflichtet, dem Kuratorium alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Kuratorium bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Dies kann allenfalls auch personenbezogene Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) umfassen.
  11. Absatz 11,Die Präsidentin bzw. der Präsident hat dem Kuratorium die für die Erfüllung seiner Aufgaben entsprechenden Personal- und Sachressourcen sowie die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Zeitaufwand, Personalressource

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012571

Dokumentnummer

NOR40261346

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/43/P11/NOR40261346