(2)Absatz 2,Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Universität leisten sollen.
In das Kuratorium sind zu bestellen:
drei Mitglieder durch die Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, wobei ein Mitglied der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister durch die oberösterreichische Landesregierung vorzuschlagen ist;
drei Mitglieder aus dem Kreis gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. a und b durch die Universitätsversammlung;drei Mitglieder aus dem Kreis gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b durch die Universitätsversammlung;
ein studentisches Mitglied durch die Vertretung der Studierenden sowie
zwei Mitglieder im Einvernehmen der gemäß Z 1 bis Z 3 bestellten Kuratoriumsmitglieder.zwei Mitglieder im Einvernehmen der gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, bestellten Kuratoriumsmitglieder.
Die Kuratoriumsmitglieder gemäß Z 1 müssen in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kunst oder Wirtschaft, tätig sein oder tätig gewesen sein. Die Kuratoriumsmitglieder gemäß Z 4 müssen anerkannte Wissenschafterinnen bzw. Wissenschafter oder Künstlerinnen bzw. Künstler sein, die zusätzlich über Kenntnisse und umfassende Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement verfügen. Eines der beiden Mitglieder gemäß Z 4 muss an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung im Ausland tätig sein. Die Mitglieder sind in der Ausübung ihrer Tätigkeiten weisungsfrei.Die Kuratoriumsmitglieder gemäß Ziffer eins, müssen in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kunst oder Wirtschaft, tätig sein oder tätig gewesen sein. Die Kuratoriumsmitglieder gemäß Ziffer 4, müssen anerkannte Wissenschafterinnen bzw. Wissenschafter oder Künstlerinnen bzw. Künstler sein, die zusätzlich über Kenntnisse und umfassende Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement verfügen. Eines der beiden Mitglieder gemäß Ziffer 4, muss an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung im Ausland tätig sein. Die Mitglieder sind in der Ausübung ihrer Tätigkeiten weisungsfrei.