(1)Absatz eins,Die Universität hat sich in regelmäßigen Abständen einem Qualitätssicherungsverfahren gemäß § 19 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 HS-QSG zu unterziehen.Die Universität hat sich in regelmäßigen Abständen einem Qualitätssicherungsverfahren gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, HS-QSG zu unterziehen.