(3)Absatz 3Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist ebenso berechtigt, wer einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines mit einem Studium gemäß Abs. 1 vergleichbaren ausländischen Studiums mit einem Gesamtausmaß von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten nachweist.Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist ebenso berechtigt, wer einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines mit einem Studium gemäß Absatz eins, vergleichbaren ausländischen Studiums mit einem Gesamtausmaß von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten nachweist.