Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen
§ 3.Paragraph 3,
Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen müssen abweichend von § 6 Abs. 1, § 54 Abs. 3 und § 58 GmbHG mindestens 1 Euro betragen und dürfen nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden. Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen müssen abweichend von Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz 3 und Paragraph 58, GmbHG mindestens 1 Euro betragen und dürfen nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden.