Bundesrecht konsolidiert: Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz § 25, Fassung vom 03.01.2024

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz § 25

Kurztitel

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 179/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FlexKapGG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Umwandlung einer FlexKapG in eine GmbH und einer GmbH in eine FlexKapG

Paragraph 25,
  1. Absatz einsEine Flexible Kapitalgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden.
  2. Absatz 2Für den Umwandlungsbeschluss gelten die Vorschriften des GmbHG über Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. Weiters ist Paragraph 99, GmbHG über besondere Zustimmungserfordernisse bei Verschmelzungen sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Im Beschluss sind die Firma und die weiteren zur Durchführung der Umwandlung nötigen Abänderungen des Gesellschaftsvertrags festzusetzen.
  4. Absatz 4Der Umwandlungsbeschluss ist zum Firmenbuch anzumelden. Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung weiter.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Flexible Kapitalgesellschaft.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012473

Dokumentnummer

NOR40258620

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/179/P25/NOR40258620