Wirksamwerden der Einziehung
§ 24.Paragraph 24,
Mit der Eintragung des Beschlusses gemäß § 23 Abs. 4 oder, wenn gemäß § 23 Abs. 2 die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen sind, mit der Eintragung gemäß § 57 GmbHG ist das Stammkapital um den auf die eingezogenen Geschäftsanteile entfallenden Betrag herabgesetzt. Handelt es sich um eine durch den Gesellschaftsvertrag angeordnete Zwangseinziehung, so tritt, wenn die Generalversammlung nicht über die Kapitalherabsetzung beschließt, an die Stelle des Generalversammlungsbeschlusses eine auf die Vernichtung der Rechte aus bestimmten Geschäftsanteilen gerichtete Handlung der Gesellschaft. Mit der Eintragung des Beschlusses gemäß Paragraph 23, Absatz 4, oder, wenn gemäß Paragraph 23, Absatz 2, die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen sind, mit der Eintragung gemäß Paragraph 57, GmbHG ist das Stammkapital um den auf die eingezogenen Geschäftsanteile entfallenden Betrag herabgesetzt. Handelt es sich um eine durch den Gesellschaftsvertrag angeordnete Zwangseinziehung, so tritt, wenn die Generalversammlung nicht über die Kapitalherabsetzung beschließt, an die Stelle des Generalversammlungsbeschlusses eine auf die Vernichtung der Rechte aus bestimmten Geschäftsanteilen gerichtete Handlung der Gesellschaft.