Bundesrecht konsolidiert: Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz § 23, Fassung vom 03.01.2024

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz § 23

Kurztitel

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 179/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FlexKapGG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Geschäftsanteilen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsGeschäftsanteile können zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen werden. Eine Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn sie im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags vor Übernahme der Geschäftsanteile angeordnet oder gestattet war.
  2. Absatz 2Bei der Einziehung sind die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen. Im Gesellschaftsvertrag oder in dem Beschluss der Generalversammlung sind die Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung und die Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen. Für die Zahlung des Entgelts, das Gesellschafterinnen bei einer Zwangseinziehung oder bei einem Erwerb von Geschäftsanteilen zum Zweck der Einziehung gewährt wird, und für die Befreiung dieser Gesellschafterinnen von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen gelten die Paragraphen 55 bis 57 GmbHG sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 55 bis Paragraph 57, GmbHG müssen nicht befolgt werden, wenn Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen voll geleistet sind,
    1. Ziffer eins
      der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder
    2. Ziffer 2
      zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinns, einer freien Rücklage oder einer Rücklage gemäß Paragraph 225, Absatz 5, zweiter Satz oder Paragraph 229, Absatz eins a, vierter Satz UGB eingezogen werden.
  4. Absatz 4Auch in den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins und 2 kann die Kapitalherabsetzung durch Einziehung nur von der Generalversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss genügt die einfache Stimmenmehrheit. Im Beschluss ist der Zweck der Kapitalherabsetzung festzusetzen. Die Geschäftsführung hat den Beschluss zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  5. Absatz 5In den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins und 2 ist in die gebundenen Rücklagen ein Betrag einzustellen, der dem auf die eingezogenen Geschäftsanteile entfallenden Betrag entspricht.
  6. Absatz 6Soweit es sich um eine durch den Gesellschaftsvertrag angeordnete Zwangseinziehung handelt, bedarf es eines Beschlusses der Generalversammlung nicht. In diesem Fall tritt für die Anwendung der Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung an die Stelle des Generalversammlungsbeschlusses die Entscheidung der Geschäftsführung über die Einziehung.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012473

Dokumentnummer

NOR40258618

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/179/P23/NOR40258618