(3)Absatz 3Die §§ 55 bis § 57 GmbHG müssen nicht befolgt werden, wenn Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen voll geleistet sind,Die Paragraphen 55 bis Paragraph 57, GmbHG müssen nicht befolgt werden, wenn Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen voll geleistet sind,
der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder
zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinns, einer freien Rücklage oder einer Rücklage gemäß § 225 Abs. 5 zweiter Satz oder § 229 Abs. 1a vierter Satz UGB eingezogen werden.zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinns, einer freien Rücklage oder einer Rücklage gemäß Paragraph 225, Absatz 5, zweiter Satz oder Paragraph 229, Absatz eins a, vierter Satz UGB eingezogen werden.