Bundesrecht konsolidiert: Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz § 21, Fassung vom 03.01.2024

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz § 21

Kurztitel

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 179/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FlexKapGG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Genehmigtes Kapital

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDer Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführung für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Stammkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Die Geschäftsführung kann auch zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt werden, worauf in der Ankündigung des Tagesordnungspunktes ausdrücklich hingewiesen werden muss.
  2. Absatz 2Die Ermächtigungen können auch durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags für höchstens fünf Jahre nach der Eintragung erteilt werden.
  3. Absatz 3Gegen Sacheinlagen dürfen Geschäftsanteile nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung dies vorsieht.
  4. Absatz 4Über den Inhalt der Geschäftsanteile und die Bedingungen ihrer Ausgabe entscheidet mangels Festlegung im Ermächtigungsbeschluss die Geschäftsführung; ist ein Aufsichtsrat vorhanden, bedarf diese Entscheidung wie auch ein Bezugsrechtsausschluss seiner Zustimmung. Die Gesellschafterinnen sind unverzüglich über diese Beschlüsse zu informieren; ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich, genügt die unverzügliche Übersendung beider Beschlüsse nach Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Übersendung hat in der Form zu erfolgen, die der Gesellschaftsvertrag für die Kommunikation mit Gesellschafterinnen vorsieht. Fasst die Generalversammlung einen Weisungsbeschluss zum Inhalt der Geschäftsanteile oder den Bedingungen ihrer Ausgabe, bedarf dieser Beschluss derselben Mehrheit wie der Ermächtigungsbeschluss.
  5. Absatz 5Auf die Erhöhung des Stammkapitals mittels Ausnutzung eines genehmigten Kapitals sind Paragraph 52, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 53, GmbHG sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012473

Dokumentnummer

NOR40258616

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/179/P21/NOR40258616