Bundesrecht konsolidiert: Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz § 20, Fassung vom 03.01.2024

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz § 20

Kurztitel

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 179/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FlexKapGG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Ausübung des Bezugsrechts

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Ausübung des Bezugsrechts bedarf der Form eines Notariatsakts oder der in Paragraph 12, geregelten Form. In der Übernahmeerklärung sind neben den Angaben nach Paragraph 19, Absatz 3 und nach Paragraph 6, Absatz 4, GmbHG der Betrag der Stammeinlage, die Anteilsgattung, sofern mehrere Gattungen von Anteilen ausgegeben werden, ob eine stufenweise Übernahme weiterer Anteile erfolgt, sowie sonstige Leistungen, zu denen die Übernehmerin nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, anzugeben. Die Übernahme weiterer Anteile im Rahmen eines Stufenplans bedarf nicht der Form eines Notariatsakts oder der in Paragraph 12, geregelten Form. Bei dritten Personen hat der Beitritt zur Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Kapitalerhöhung wird mit Abschluss des Übernahmevertrages wirksam. Voraussetzung ist die volle Leistung des Gegenwerts der ausgegebenen Geschäftsanteile. Werden Finanzierungsinstrumente nach Paragraph 22, gegen Geschäftsanteile getauscht, so kann der Unterschied zwischen dem Ausgabebetrag des Finanzierungsinstruments und dem höheren Ausgabebetrag des Geschäftsanteils auch durch den Bilanzgewinn oder eine freie Rücklage gedeckt werden.
  3. Absatz 3Die Kapitalerhöhung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind die Übernahmeerklärungen beizuschließen. Die Geschäftsführerinnen haben die Erklärung abzugeben, dass die Geschäftsanteile nur in Erfüllung des im Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung festgestellten Zwecks und nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgegeben worden sind, der sich aus dem Beschluss ergibt.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012473

Dokumentnummer

NOR40258615

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/179/P20/NOR40258615