(4)Absatz 4Wird eine Sacheinlage gemacht, so kann der Beschluss nur gefasst werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist. Die §§ 6, 6a, 10 und 10a GmbHG sind sinngemäß anzuwenden. Als Sacheinlage gilt nicht die Hingabe von Schuldverschreibungen im Umtausch gegen Bezugsanteile.Wird eine Sacheinlage gemacht, so kann der Beschluss nur gefasst werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist. Die Paragraphen 6,, 6a, 10 und 10a GmbHG sind sinngemäß anzuwenden. Als Sacheinlage gilt nicht die Hingabe von Schuldverschreibungen im Umtausch gegen Bezugsanteile.