(2)Absatz 2Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) und einer anderen, das auf den Erwerb eigener Geschäftsanteile auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens (§ 189a Z 7 UGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen Abs. 1 sowie § 15 Abs. 1 oder 4 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einer Dritten, die auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile besichert werden sollen. § 17 gilt sinngemäß.Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) und einer anderen, das auf den Erwerb eigener Geschäftsanteile auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen Absatz eins, sowie Paragraph 15, Absatz eins, oder 4 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einer Dritten, die auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile besichert werden sollen. Paragraph 17, gilt sinngemäß.