Bundesrecht konsolidiert: Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz § 16, Fassung vom 03.01.2024

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz § 16

Kurztitel

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 179/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FlexKapGG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Veräußerung und Einziehung eigener Geschäftsanteile

Paragraph 16,
  1. Absatz einsHat die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile entgegen Paragraph 15, Absatz eins,, 2 oder 4 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.
  2. Absatz 2Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Geschäftsanteile mehr als die Hälfte des Stammkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.
  3. Absatz 3Sind eigene Geschäftsanteile innerhalb der in Absatz eins und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß Paragraph 23, einzuziehen.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012473

Dokumentnummer

NOR40258611

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/179/P16/NOR40258611