(1)Absatz einsHat die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile entgegen § 15 Abs. 1, 2 oder 4 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.Hat die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile entgegen Paragraph 15, Absatz eins,, 2 oder 4 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.