Bundesrecht konsolidiert: Finanzausgleichsgesetz 2024 § 30, Fassung vom 14.03.2025

Finanzausgleichsgesetz 2024 § 30

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 168/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Abkürzung

FAG 2024

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

römisch vier. Klimaschutzkoordinations- und Verantwortlichkeitsmechanismus

Erarbeitung und Umsetzung von Klimaschutz-Maßnahmen

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Zur Einhaltung unionsrechtlicher und völkerrechtlicher Verpflichtungen im Klimaschutz erarbeiten Bund und Länder in regelmäßigen Abständen wirksame Maßnahmen und halten diese in gemeinsamen Maßnahmenprogrammen fest. Die Maßnahmen des Bundes und der Länder ergeben sich aus der Besorgung ihrer jeweiligen kompetenzrechtlichen Aufgaben in den Sektoren Abfallwirtschaft, Energie und Industrie (Nicht-Emissionshandel), fluorierte Gase, Gebäude, Landwirtschaft und Verkehr. Alle erarbeiteten Maßnahmen sind unverzüglich umzusetzen.
  2. Absatz 2,Maßnahmen können unter anderem Änderungen im Ordnungsrecht, Verbesserungen in der Vollziehung, Fördermaßnahmen sowie fiskalpolitische Maßnahmen sein.
  3. Absatz 3,Für den Fall, dass die für die Republik Österreich unionsrechtlich oder völkerrechtlich geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen überschritten werden oder nur aufgrund von Ankäufen von Klimaschutz-Zertifikaten (Paragraph 31,) nicht überschritten werden, setzen Bund und Länder umgehend verstärkte Maßnahmen aus der Besorgung ihrer jeweiligen kompetenzrechtlichen Aufgaben, um die Einhaltung dieser Höchstmengen mit nationalen Maßnahmen sicherzustellen.

Schlagworte

Klimaschutzkoordinationsmechanismus

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40258558

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/168/P30/NOR40258558