(2)Absatz 2,Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 11 Abs. 6 Z 3 lit. a genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2,) sind anzuwenden.