Bundesrecht konsolidiert: Finanzausgleichsgesetz 2024 § 29, Fassung vom 14.03.2025

Finanzausgleichsgesetz 2024 § 29

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 168/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Abkürzung

FAG 2024

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Zuschüsse

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 31,518 Millionen Euro jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen: Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Länder und Gemeinden, die dem Bühnenverein österreichischer Bundesländer & Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 27 379 440 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben.
    2. Ziffer 2
      Für den gleichen Zweck erhalten bei ansonsten gleichen Voraussetzungen das Land Vorarlberg 691 335 Euro und das Land Wien 3 447 225 Euro jährlich.
    3. Ziffer 3
      Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, hat sich nach den im Jahre 2023 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Ziffer eins, genannten auf die in Ziffer 2, genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.
    4. Ziffer 4
      Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2023 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Ziffer 3, erhalten hat, aus dem Bühnenverein österreichischer Bundesländer & Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Ziffer eins und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.
    5. Ziffer 5
      Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 31,518 Millionen Euro zur teilweisen Finanzierung außergewöhnlicher Investitionen in Theater im Sinne des Absatz eins, erster Satz aufstocken.
  2. Absatz 2,Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2,) sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2017 bis 2034 für Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen Zweckzuschüsse in Höhe von 4,81 Millionen jährlich.
    1. Ziffer eins
      Diese Zweckzuschüsse werden wie folgt aufgeteilt:

Burgenland

4,4 %

Kärnten

6,8 %

Niederösterreich

38,8 %

Oberösterreich

21,5 %

Salzburg

4,6 %

Steiermark

15,9 %

Tirol

7,3 %

Vorarlberg

0,2 %

Wien

0,5 %

  1. Ziffer 2
    Diese Bundesmittel sowie die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, aus den Ertragsanteilen finanzierten Beiträge der Gemeinden sind von den Ländern (ohne Wien) für Kostenbeiträge an Gemeinden an Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen seit dem Inkrafttreten der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Investition durch die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 verursacht wurde.
  2. Ziffer 3
    Die Höhe des Kostenbeitrags ist von den Ländern (ohne Wien) auf Basis von Richtlinien festzulegen, wobei im Regelfall ein Eigenfinanzierungsanteil der Gemeinden vorzusehen ist.
  3. Ziffer 4
    Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen; endgültig nicht benötigte Mittel sind vom Land für Zwecke des öffentlichen Personen- und Regionalnahverkehrs zu verwenden.
  4. Ziffer 5
    Mit diesen Zweckzuschüssen sowie den sonstigen finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind alle Ansprüche der Länder und Gemeinden aus der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 in ihrer Stammfassung in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1999,, abgegolten.
  1. Absatz 4,Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in Verbindung mit den Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1963, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 1997, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
  2. Absatz 5,Der Bund gewährt den Ländern für die Finanzierung des Ausbaus des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots, der frühen sprachlichen Förderung und des beitragsfreien Besuchs von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß der Besuchspflicht Zweckzuschüsse in Höhe von jeweils 200 Millionen Euro in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27. Die Auszahlung des Zweckzuschusses für die Kindergartenjahre 2023/24 bis 2026/27 erfolgt jeweils in zwei Raten im September und März in Höhe von 100,0 Millionen Euro. Die Zweckzuschüsse werden wie folgt aufgeteilt:

Burgenland

2,883 %

Kärnten

5,704 %

Niederösterreich

18,370 %

Oberösterreich

17,553 %

Salzburg

6,364 %

Steiermark

12,925 %

Tirol

8,645 %

Vorarlberg

4,911 %

Wien

22,645 %

Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.
  1. Absatz 6,Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Schlagworte

Kinderbetreuungsangebot, Personenverkehr, Kinderbildungsangebot

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40258557

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/168/P29/NOR40258557