(2)Absatz 2,Für die Fassung des Spaltungsbeschlusses gilt § 16 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß, dass im Fall einer nicht verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des § 8 Abs. 3 SpaltG die dort genannten Voraussetzungen einzuhalten sind.Für die Fassung des Spaltungsbeschlusses gilt Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß, dass im Fall einer nicht verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, SpaltG die dort genannten Voraussetzungen einzuhalten sind.