Handelt es sich bei der an der Verschmelzung beteiligten inländischen Gesellschaft um die übernehmende Gesellschaft, so ist in dieser die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 231 AktG erfüllt sind. Der Hinweis auf das Recht der Gesellschafter nach § 231 Abs. 3 AktG, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu verlangen, hat in der Mitteilung an die Gesellschafter nach § 33 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z 2 zu erfolgen. Ist auch in der übertragenden ausländischen Gesellschaft eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht erforderlich, so beginnt die einmonatige Frist für das Verlangen nach einer Zustimmung in der übernehmenden inländischen Gesellschaft zu laufen, sobald die vom Wegzugsmitgliedstaat ausgestellte Vorabbescheinigung über das System der Registervernetzung zugänglich ist.Handelt es sich bei der an der Verschmelzung beteiligten inländischen Gesellschaft um die übernehmende Gesellschaft, so ist in dieser die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 231, AktG erfüllt sind. Der Hinweis auf das Recht der Gesellschafter nach Paragraph 231, Absatz 3, AktG, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu verlangen, hat in der Mitteilung an die Gesellschafter nach Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, zu erfolgen. Ist auch in der übertragenden ausländischen Gesellschaft eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht erforderlich, so beginnt die einmonatige Frist für das Verlangen nach einer Zustimmung in der übernehmenden inländischen Gesellschaft zu laufen, sobald die vom Wegzugsmitgliedstaat ausgestellte Vorabbescheinigung über das System der Registervernetzung zugänglich ist.