Bundesrecht konsolidiert: Barrierefreiheitsgesetz § 5, tagesaktuelle Fassung

Barrierefreiheitsgesetz § 5

Kurztitel

Barrierefreiheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 76/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

28.06.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaFG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Konformitätsvermutung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Bei Produkten und Dienstleistungen, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird insofern eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes vermutet, als sich diese Normen oder Teile davon auf diese Anforderungen erstrecken.
  2. Absatz 2,Produkte und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, gelten als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes, sofern diese Anforderungen durch diese technischen Spezifikationen oder Teile davon abgedeckt werden.

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012316

Dokumentnummer

NOR40254365

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/76/P5/NOR40254365