(1)Absatz eins,Der Dienstleistungserbringer darf Dienstleistungen nur anbieten oder erbringen, wenn diese entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 3 gestaltet, angeboten und erbracht werden.Der Dienstleistungserbringer darf Dienstleistungen nur anbieten oder erbringen, wenn diese entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, gestaltet, angeboten und erbracht werden.