Bundesrecht konsolidiert: Barrierefreiheitsgesetz § 33, Fassung vom 15.08.2026

Barrierefreiheitsgesetz § 33

Kurztitel

Barrierefreiheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 76/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

28.06.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaFG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Zollbehörde

Paragraph 33,

Das Zollamt Österreich hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mit dem Sozialministeriumservice zusammenzuarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die mit den zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, dem Sozialministeriumsservice zu übermitteln. Diese Informationen können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes und seine Rückverfolgung in der Vertriebskette erforderlich ist. Die personenbezogenen Informationen sind der Name oder die Bezeichnung, die Anschrift, die Telefon- und Faxnummer und die E-Mailadresse der von einem konkreten Zollverfahren betroffenen Personen.

Schlagworte

Telefonnummer

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012316

Dokumentnummer

NOR40254393

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/76/P33/NOR40254393