Bundesrecht konsolidiert: Errichtung der Stiftung Forum Verfassung § 1, tagesaktuelle Fassung

Errichtung der Stiftung Forum Verfassung § 1

Kurztitel

Errichtung der Stiftung Forum Verfassung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 48/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

11.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Errichtung der Stiftung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZur Vermittlung von Wissen und zur Bewusstseinsbildung in Angelegenheiten der österreichischen Bundesverfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit wird eine Stiftung mit dem Namen „Stiftung Forum Verfassung“ (im Folgenden: Stiftung) mit Sitz in Wien errichtet.
  2. Absatz 2Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
  3. Absatz 3Die Stiftung ist berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
  4. Absatz 4Die Stiftung entsteht mit der Bestellung des ersten Stiftungsvorstands und der Eintragung der Stiftung in das Stiftungs- und Fondsregister. Für Handlungen im Namen der Stiftung vor Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister haften die Handelnden zur ungeteilten Hand.
  5. Absatz 5Der Stiftungsvorstand hat dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Inneres zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondregister die Angaben gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, sowie allfällige Änderungen binnen vier Wochen mitzuteilen.

Schlagworte

Stiftungsregister

Im RIS seit

13.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012265

Dokumentnummer

NOR40256610

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/48/P1/NOR40256610