(9)Absatz 9Solange und insoweit dies zum Schutz der Identität einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, einer Person gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 oder 2 oder gemäß Abs. 1 Z 4 und zur Erreichung der in § 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke, insbesondere um Versuche der Verhinderung, Unterlaufung oder Verschleppung von Hinweisen oder von Folgemaßnahmen aufgrund von Hinweisen zu unterbinden, erforderlich ist, insbesondere für die Dauer der Durchführung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO, finden die in den Z 1 bis 7 aufgezählten Rechte einer von einem Hinweis betroffenen natürlichen Person und die in den Z 1 bis 5 und 7 im DSG enthaltenen Rechte einer von einem Hinweis betroffenen juristischen Person keine Anwendung:Solange und insoweit dies zum Schutz der Identität einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, einer Person gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 oder gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und zur Erreichung der in Paragraph eins und Absatz 2, Ziffer eins, genannten Zwecke, insbesondere um Versuche der Verhinderung, Unterlaufung oder Verschleppung von Hinweisen oder von Folgemaßnahmen aufgrund von Hinweisen zu unterbinden, erforderlich ist, insbesondere für die Dauer der Durchführung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO, finden die in den Ziffer eins, bis 7 aufgezählten Rechte einer von einem Hinweis betroffenen natürlichen Person und die in den Ziffer eins, bis 5 und 7 im DSG enthaltenen Rechte einer von einem Hinweis betroffenen juristischen Person keine Anwendung:
Recht auf Information (§ 43 DSG, Art. 13 und 14 DSGVO),Recht auf Information (Paragraph 43, DSG, Artikel 13 und 14 DSGVO),
Recht auf Auskunft (§ 1 Abs. 3 Z 1 und § 44 DSG, Art. 15 DSGVO),Recht auf Auskunft (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 44, DSG, Artikel 15, DSGVO),
Recht auf Berichtigung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG, Art. 16 DSGVO),Recht auf Berichtigung (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 45, DSG, Artikel 16, DSGVO),
Recht auf Löschung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG, Art. 17 DSGVO),Recht auf Löschung (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 45, DSG, Artikel 17, DSGVO),
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 45 DSG, Art. 18 DSGVO),Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Paragraph 45, DSG, Artikel 18, DSGVO),
Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) sowieWiderspruchsrecht (Artikel 21, DSGVO) sowie
Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (§ 56 DSG und Art. 34 DSGVO).Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Paragraph 56, DSG und Artikel 34, DSGVO).
Unter den im ersten Satzteil des ersten Satzes angeführten Voraussetzungen haben interne und externe Stellen und Behörden gegenüber einer von einem Hinweis betroffenen Person Information und Auskunftserteilung zum Hinweis zu unterlassen.