Bundesrecht konsolidiert: Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 § 13, Fassung vom 12.09.2024

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 § 13

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 45/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbF 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personen- und Güterbeförderung
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/04 Apotheken, Arzneimittel
92 Luft- und Weltraumfahrt
93/01 Eisenbahn

Text

Technische Ausführung – Auffangwannen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsAuffangwannen müssen zumindest die vertikale Projektion der darauf aufgestellten bzw. darin abgestellten Behälter umgeben.
  2. Absatz 2Auffangwannen müssen für die Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend dicht und beständig sowie nicht brennbar ausgeführt sein und müssen auch im Brandfall ein Ausbreiten von brennbaren Flüssigkeiten verhindern; dies gilt auch für begrenzende Gebäudeteile, die in die Auffangwanne einbezogen sind. Die Dichtheit muss auch nach einem Brand bis zur Beseitigung ausgetretener Flüssigkeiten ausreichend erhalten bleiben. Oberflächenbeschichtungen und Folien zur Herstellung der Dichtheit, die keinen Beitrag bei einem Brandereignis leisten können, sind zulässig, wenn sie im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ausgeführt sind.
  3. Absatz 3Durch die Aufstellung der Lagerbehälter in Auffangwannen und die Gestaltung des Bodens muss sichergestellt sein, dass auslaufende Flüssigkeiten bemerkt und kontrolliert abgeleitet werden können. Durchlässe für Rohrleitungen oder Ablaufeinrichtungen dürfen die Dichtheit von Auffangwannen nicht beeinträchtigen; im Boden von Auffangwannen dürfen sich keine ungesicherten Abläufe befinden.
  4. Absatz 4Innerhalb von Auffangwannen dürfen sich abgesehen von den darauf aufgestellten bzw. darin abgestellten Behältern nur dem Betreiben des Lagers dienende Einrichtungen (zB Pumpen, Armaturen, Rohrleitungen) befinden.
  5. Absatz 5Auffangwannen müssen für eine Brandbekämpfung zugänglich sein. Erforderlichenfalls müssen abhängig von der Lagermenge ortsfest installierte Feuerlöschanlagen vorhanden sein.

Im RIS seit

15.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40251111

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/45/P13/NOR40251111