Bundesrecht konsolidiert: Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 § 11, Fassung vom 12.09.2024

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 § 11

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 45/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbF 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personen- und Güterbeförderung
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/04 Apotheken, Arzneimittel
92 Luft- und Weltraumfahrt
93/01 Eisenbahn

Text

Technische Ausführung – Lagerräume, Lagergebäude und Lagerbereiche

Paragraph 11,
  1. Absatz einsLagerräume müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Lagerräume müssen als feuerbeständige Brandabschnitte ausgebildet sein;
    2. Ziffer 2
      zum Lagerraum gehörige Lüftungsleitungen müssen außerhalb des Lagerraumes feuerbeständig verkleidet sein oder sich im Brandfall selbsttätig so verschließen, dass der Brandabschnitt erhalten bleibt;
    3. Ziffer 3
      Lagerräume müssen mit in Fluchtrichtung aufschlagenden, selbsttätig oder im Brandfall automatisch schließenden Türen versehen sein; die Türen müssen feuerbeständig bzw. bei Lagerräumen zur ausschließlichen Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 feuerhemmend ausgestaltet sein; für Türen in Außenbauteilen ist ein Abweichen von den Anforderungen der ersten beiden Teilsätze zulässig, wenn die Gefahr einer Brandeinwirkung nicht besteht oder wenn dies zur Sicherung eines Fluchtweges nicht erforderlich ist;
    4. Ziffer 4
      Fußböden von Lagerräumen müssen gegen die Beaufschlagung gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend dicht und beständig sowie nicht brennbar und ohne Abläufe ausgeführt sein;
    5. Ziffer 5
      Fußböden von Lagerräumen müssen so ausgeführt sein, dass keine elektrischen Potentialunterschiede gegen Erde und zu anderen Einrichtungen entstehen, die zu zündfähigen Funken oder zu einer Gefährdung von Personen führen können;
    6. Ziffer 6
      sofern die Lagerung nicht in doppelwandigen Lagerbehältern erfolgt, muss ein Auffangvolumen im Ausmaß des größten gelagerten Behälters, mindestens jedoch im Ausmaß von 10 % der Lagermenge, sichergestellt sein; erfolgt die Lagerung im Lagerraum nicht in einer Auffangwanne, muss der Fußboden wannenartig mit Gefälle zum Rauminneren und mit fugenlosem Anschluss an die Umfassungswände mit einem einer Auffangwanne gleichwertigen Volumen ausgebildet sein;
    7. Ziffer 7
      sind Umfassungswände und Decken zur Durchführung von Leitungen durchbrochen, so muss der Raum zwischen Umfassungswand und Decke gegen den Durchtritt von Dampf-Luft-Gemischen mittels feuerbeständiger Dichtstoffe gesichert sein;
    8. Ziffer 8
      eine ausreichende, ständig wirksame, ins Freie führende Lüftung muss eingerichtet sein; als ausreichend gilt jedenfalls eine Lüftung mit einem gesamten Querschnitt von 1 % der Bodenfläche, mindestens aber jeweils 200 cm2 in Boden- und Deckennähe. Bei aktiver Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 muss zusätzlich eine Lüftung mit einem mindestens fünffachen Luftwechsel angebracht sein; diese Entlüftung muss mechanisch ausgeführt sein, muss ins Freie führen und bei geöffneten Behältern von brennbaren Flüssigkeiten ständig in Betrieb sein;
    9. Ziffer 9
      über Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 dürfen sich keine Wohnräume befinden.
  2. Absatz 2Lagergebäude müssen den Anforderungen des Absatz eins, sinngemäß entsprechen. Ist ein Lagergebäude in mehrere Lagerräume unterteilt, muss jeder Lagerraum einen Fluchtweg direkt ins Freie oder über einen anderen Brandabschnitt, der kein Lagerraum sein darf, aufweisen.
  3. Absatz 3Lagerbereiche müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      sofern die Lagerung nicht in doppelwandigen Lagerbehältern erfolgt, müssen Lagerbereiche mit einer Auffangwanne ausgestattet sein; das Auffangvolumen muss das Ausmaß des größten gelagerten Behälters, jedoch mindestens ein Ausmaß von 10 % der Lagermenge im Lagerbereich aufweisen;
    2. Ziffer 2
      Lagerbereiche müssen mit einem Witterungsschutz aus nicht brennbaren Baustoffen ausgestattet sein; dies ist nicht erforderlich, wenn die Auffangwanne über eine Einrichtung zur Entfernung von Niederschlagswasser verfügt;
    3. Ziffer 3
      die Bodenfläche des Lagerbereiches muss gegen die Beaufschlagung gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend dicht und beständig sowie nicht brennbar ausgeführt sein.
  4. Absatz 4Lagerräume, Lagergebäude und Lagerbereiche müssen für eine Brandbekämpfung zugänglich sein; die erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge müssen ausreichend befestigt und tragfähig sein.

Schlagworte

Bodennähe, Aufstellfläche

Im RIS seit

15.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40251109

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/45/P11/NOR40251109