(2)Absatz 2Als arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschrift gelten für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen § 3, § 6 Abs. 5 Z 1 bis 4, Abs. 6 Z 4, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 4, § 12 mit der Abweichung nach Abs. 1 Z 4, § 22 Abs. 1, §§ 24, 26 und 27, § 28 Abs. 1, §§ 29 bis 33, § 43 Abs. 3 Z 1 bis 4, § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 2 und Abs. 6 mit Ausnahme des letzten Satzes sowie § 47 Abs. 2 bis 4. Wird jedoch eine solche Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle nach Inkrafttreten dieser Verordnung geändert, ist die Änderung entsprechend den in § 1 Abs. 4 genannten Bestimmungen vorzunehmen.Als arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschrift gelten für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer eins bis 4, Absatz 6, Ziffer 4,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 12, mit der Abweichung nach Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraphen 24,, 26 und 27, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraphen 29 bis 33, Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins bis 4, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz 2 und Absatz 6, mit Ausnahme des letzten Satzes sowie Paragraph 47, Absatz 2 bis 4. Wird jedoch eine solche Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle nach Inkrafttreten dieser Verordnung geändert, ist die Änderung entsprechend den in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Bestimmungen vorzunehmen.