Bundesrecht konsolidiert: Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 § 49, Fassung vom 14.08.2024

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 § 49

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 45/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 141/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbF 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personen- und Güterbeförderung
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/04 Apotheken, Arzneimittel
92 Luft- und Weltraumfahrt
93/01 Eisenbahn

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 49,
  1. Absatz einsFür bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, für Eisenbahnanlagen und Bodeneinrichtungen, mit deren Bau vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, und für vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Rohrleitungsanlagen gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen:
    1. Ziffer eins
      Folgende Bestimmungen gelten nicht: Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, die Paragraphen 14 bis 20, Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 25,, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz 3, zweiter Satz, Absatz 4 und Absatz 6, letzter Satz sowie Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4,
    2. Ziffer 2
      Lagerbehälter müssen in Abhängigkeit von ihrem Herstellungsjahr dem Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz und dem Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5 bis zu folgenden Terminen entsprechen:
      1. Litera a
        Herstellung bis 1985: Entsprechung bis 31. Dezember 2025,
      2. Litera b
        Herstellung 1986 bis 1990: Entsprechung bis 31. Dezember 2030,
      3. Litera c
        Herstellung 1991 bis 1995: Entsprechung bis 31. Dezember 2035,
      4. Litera d
        Herstellung nach 1995: Entsprechung bis 31 Dezember 2040.
      Wenn für einen Lagerbehälter bis spätestens 31.Dezember 2025 eine positive Prüfbescheinigung über eine nicht vor dem 1. Jänner 2025 durchgeführte Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 23, Ziffer 3, vorliegt, muss der Lagerbehälter abweichend von Litera a, dem Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz und dem Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5 bis spätestens 31. Dezember 2027 entsprechen; dieser Entsprechungstermin verlängert sich auf spätestens 31. Dezember 2029, wenn für den Lagerbehälter eine weitere positive Prüfbescheinigung über eine frühestens am 1. Jänner 2027 durchgeführte Prüfung gemäß Paragraph 23, Ziffer 3, vorliegt.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, ist die Aufstellung oberirdischer einwandiger Lagerbehälter zulässig, wenn sie auf mindestens zwei Seiten begehbar und an den nicht begehbaren Seiten einsehbar sind.
    4. Ziffer 4
      Abweichend von den Paragraphen 11,, 12 und 34 ist an Stelle einer feuerbeständigen bzw. feuerhemmenden Ausführung eine brandbeständige bzw. brandhemmende Ausführung ausreichend; für Türen von Lagerräumen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 2 oder 3 ist eine hochbrandhemmende Ausführung (Feuerwiderstand von mindestens 60 Minuten) ausreichend.
    5. Ziffer 5
      Mechanische Überfüllsicherungen müssen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 4, nicht geprüft werden.
    6. Ziffer 6
      Abweichend von Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, gilt: kein Schutzstreifen bis zu 5 000 l; bei mehr als 5 000 l bis zu 10 000 l ein Schutzstreifen von 10 m.
    7. Ziffer 7
      Abweichend von Paragraph 35, Absatz 3, gilt: kein Schutzstreifen bis zu 200 000 l.
    8. Ziffer 8
      Abweichend von Paragraph 36, Absatz 2, dürfen Gasöle in oberirdischen Lagerbehältern insgesamt bis zu einer Menge von 12 000 l, bei Betriebstankstellen insgesamt bis zu einer Menge von 20 000 l, gelagert werden.
    9. Ziffer 9
      Füllstellen an Tankstellen müssen dem Paragraph 45, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,, entsprechen.
    10. Ziffer 10
      Rohrleitungen müssen dem Paragraph 10, Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen; keiner Anpassung bedürfen Rohrleitungen in Überschubrohren für Gasöle zur Versorgung von Heizungsanlagen.
  2. Absatz 2Als arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschrift gelten für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer eins bis 4, Absatz 6, Ziffer 4,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 12, mit der Abweichung nach Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraphen 24,, 26 und 27, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraphen 29 bis 33, Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins bis 4, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz 2 und Absatz 6, mit Ausnahme des letzten Satzes sowie Paragraph 47, Absatz 2 bis 4. Wird jedoch eine solche Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle nach Inkrafttreten dieser Verordnung geändert, ist die Änderung entsprechend den in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Bestimmungen vorzunehmen.
  3. Absatz 3Als Vorschrift nach dem Apothekengesetz gilt Absatz 2, für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Apotheken sinngemäß.
  4. Absatz 4Sofern in Bescheiden auf gefährliche Eigenschaften nach den Gefahrenklassen nach Paragraph 5, der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2005,, Bezug genommen wird, entsprechen diese Gefahrenklassen den Gefahrenkategorien nach dieser Verordnung gemäß nachstehender Aufzählung:
    1. Ziffer eins
      leicht entzündliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins entsprechen leicht entzündbaren brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,
    2. Ziffer 2
      entzündliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch II entsprechen entzündbaren brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,
    3. Ziffer 3
      schwer entzündliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch III entsprechen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4.

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40262356

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/45/P49/NOR40262356