Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
01.03.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VbF 2023
Index
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personen- und Güterbeförderung
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/04 Apotheken, Arzneimittel
92 Luft- und Weltraumfahrt
93/01 Eisenbahn
Text
Füll- und Betankungsvorgänge auf Eisenbahnanlagen
§ 46.Paragraph 46,
Bei Füll- und Betankungsvorgängen auf Eisenbahnanlagen müssen folgende Mindeststandards eingehalten werden:
Die Füll- und Betankungsvorgänge müssen ehestmöglich abgeschlossen werden;
bei Füll- und Betankungsvorgängen müssen die beteiligten Fahrzeuge gegen Bewegen und Entrollen gesichert sein;
Rauchen und Hantieren mit Feuer oder offenem Licht im Bereich der Füll- und Betankungsstellen sind verboten; ein Füll- oder Betankungsvorgang ist nur bei ausreichendem Licht zulässig;
der Füll- und Betankungsvorgang muss ständig überwacht werden; bei einer Unterbrechung von Füll- oder Betankungsvorgängen müssen die beteiligten Behälter bzw. Anschlüsse unverzüglich sicher verschlossen oder in einen transportfähigen Zustand versetzt werden;
zwischen Schienenfahrzeugen und Transportfahrzeugen oder ortsbeweglichen Behältern muss bei Füll- und Betankungsvorgängen ein Potenzialausgleich hergestellt sein;
Füll- und Betankungsvorgänge dürfen nur bei ausgeschalteter Oberleitung erfolgen; ausgenommen hiervon ist die Betankung von Schienenfahrzeugen mit Gasöl.
Im RIS seit
15.02.2023
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
20012177
Dokumentnummer
NOR40251151