Bundesrecht konsolidiert: Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 § 46, Fassung vom 30.06.2024

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 § 46

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 45/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbF 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personen- und Güterbeförderung
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/04 Apotheken, Arzneimittel
92 Luft- und Weltraumfahrt
93/01 Eisenbahn

Text

Füll- und Betankungsvorgänge auf Eisenbahnanlagen

Paragraph 46,

Bei Füll- und Betankungsvorgängen auf Eisenbahnanlagen müssen folgende Mindeststandards eingehalten werden:

  1. Ziffer eins
    Die Füll- und Betankungsvorgänge müssen ehestmöglich abgeschlossen werden;
  2. Ziffer 2
    bei Füll- und Betankungsvorgängen müssen die beteiligten Fahrzeuge gegen Bewegen und Entrollen gesichert sein;
  3. Ziffer 3
    Rauchen und Hantieren mit Feuer oder offenem Licht im Bereich der Füll- und Betankungsstellen sind verboten; ein Füll- oder Betankungsvorgang ist nur bei ausreichendem Licht zulässig;
  4. Ziffer 4
    der Füll- und Betankungsvorgang muss ständig überwacht werden; bei einer Unterbrechung von Füll- oder Betankungsvorgängen müssen die beteiligten Behälter bzw. Anschlüsse unverzüglich sicher verschlossen oder in einen transportfähigen Zustand versetzt werden;
  5. Ziffer 5
    zwischen Schienenfahrzeugen und Transportfahrzeugen oder ortsbeweglichen Behältern muss bei Füll- und Betankungsvorgängen ein Potenzialausgleich hergestellt sein;
  6. Ziffer 6
    Füll- und Betankungsvorgänge dürfen nur bei ausgeschalteter Oberleitung erfolgen; ausgenommen hiervon ist die Betankung von Schienenfahrzeugen mit Gasöl.

Im RIS seit

15.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40251151

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/45/P46/NOR40251151