Bundesrecht konsolidiert: Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 § 31, Fassung vom 09.03.2023

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 § 31

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 45/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbF 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personen- und Güterbeförderung
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/04 Apotheken, Arzneimittel
92 Luft- und Weltraumfahrt
93/01 Eisenbahn

Text

Unzulässige Lagerung

Paragraph 31,

Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden

  1. Ziffer eins
    in Ein-, Aus- und Durchgängen, sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
  2. Ziffer 2
    in Gängen und Stiegenhäusern,
  3. Ziffer 3
    in Pufferräumen und Schleusen,
  4. Ziffer 4
    in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
  5. Ziffer 5
    in Schaufenstern und Schaukästen,
  6. Ziffer 6
    auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
  7. Ziffer 7
    in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
  8. Ziffer 8
    in Sanitätsräumen, Sanitärräumen, Abstellräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
  9. Ziffer 9
    auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
  10. Ziffer 10
    im Abstand von jeweils mindestens 2 m allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Lagerräumen.

Schlagworte

Eingang, Ausgang, Einfahrt, Ausfahrt, Lüftungszentrale, Aufenthaltsraum

Im RIS seit

15.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40251128

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/45/P31/NOR40251128