Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
01.03.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VbF 2023
Index
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personen- und Güterbeförderung
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/04 Apotheken, Arzneimittel
92 Luft- und Weltraumfahrt
93/01 Eisenbahn
Text
Unzulässige Lagerung
§ 31.Paragraph 31,
Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden
in Ein-, Aus- und Durchgängen, sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
in Gängen und Stiegenhäusern,
in Pufferräumen und Schleusen,
in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
in Schaufenstern und Schaukästen,
auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
in Sanitätsräumen, Sanitärräumen, Abstellräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
im Abstand von jeweils mindestens 2 m allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Lagerräumen.
Schlagworte
Eingang, Ausgang, Einfahrt, Ausfahrt, Lüftungszentrale, Aufenthaltsraum
Im RIS seit
15.02.2023
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
20012177
Dokumentnummer
NOR40251128