Bundesrecht konsolidiert: Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 § 2, Fassung vom 09.03.2023

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 § 2

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 45/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbF 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personen- und Güterbeförderung
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/04 Apotheken, Arzneimittel
92 Luft- und Weltraumfahrt
93/01 Eisenbahn

Text

Lagerung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsLagerung im Sinne dieser Verordnung ist das Vorhandensein von brennbaren Flüssigkeiten zwecks Aufbewahrung in Behältern für eine betriebliche Tätigkeit oder für die Abgabe an Dritte. Lagerung liegt auch dann vor, wenn brennbare Flüssigkeiten zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden. Lagerung liegt ferner vor, wenn sich brennbare Flüssigkeiten zum Zweck der Befüllung von oder der Entnahme aus Lagereinrichtungen in Rohrleitungen oder daran angeschlossenen Füll- oder Entnahmeeinrichtungen befinden. Wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Lagerung im Sinne dieser Verordnung sowohl die aktive Lagerung (Paragraph 4, Ziffer 5,) als auch die passive Lagerung (Paragraph 4, Ziffer 6,).
  2. Absatz 2Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn brennbare Flüssigkeiten
    1. Ziffer eins
      sich im Arbeitsvorgang befinden,
    2. Ziffer 2
      bei der Herstellung als Fertig- oder als Zwischenprodukt kurzzeitig abgestellt werden,
    3. Ziffer 3
      sich zwecks Verbindung von einzelnen Produktionseinrichtungen innerhalb einer Betriebsanlage in Rohrleitungen befinden,
    4. Ziffer 4
      im Zuge von Transportvorgängen
      1. Litera a
        bei der Anlieferung zum Zweck der Einlagerung oder des Umfüllens kurzzeitig abgestellt werden,
      2. Litera b
        innerhalb einer Betriebsanlage in ortsbeweglichen Behältern zur nachfolgenden Beförderung bereitgestellt werden, sofern die Beförderung innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt (ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags),
      3. Litera c
        im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, befördert werden,
    5. Ziffer 5
      in Eisenbahnanlagen, in Fahrzeugen, Hilfseinrichtungen oder Betriebsmitteln einer Eisenbahn zu deren eigenen Betrieb dienen,
    6. Ziffer 6
      für den Handgebrauch in Laboratorien oder in Offizinen von Apotheken in den hiefür erforderlichen Mengen bereitgehalten werden.

Schlagworte

Fülleinrichtung, Fertigprodukt

Im RIS seit

15.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40251100

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/45/P2/NOR40251100