Bundesrecht konsolidiert: Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 § 12, Fassung vom 09.03.2023

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 § 12

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 45/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbF 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personen- und Güterbeförderung
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/04 Apotheken, Arzneimittel
92 Luft- und Weltraumfahrt
93/01 Eisenbahn

Text

Technische Ausführung – Sicherheitsschränke

Paragraph 12,
  1. Absatz einsSicherheitsschränke müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Sicherheitsschränke müssen feuerbeständig ausgeführt sein;
    2. Ziffer 2
      Sicherheitsschränke müssen über selbsttätig oder im Brandfall automatisch schließende Türen verfügen;
    3. Ziffer 3
      Sicherheitsschränke müssen mit einer Be- und einer Entlüftung ausgestattet sein, die bei geschlossenen Schranktüren einen mindestens zehnfachen Luftwechsel bewirkt; dabei muss die Entlüftung mechanisch ausgeführt, bei geöffneter Schranktür ständig in Betrieb sein und direkt ins Freie führen; zugehörige Lüftungsleitungen müssen feuerbeständig verkleidet sein, sofern die Zu- und die Abluftöffnungen nicht so eingerichtet sind, dass sie sich im Brandfall selbsttätig schließen;
    4. Ziffer 4
      bei Sicherheitsschränken ist abweichend von Ziffer 3, eine mit einem Filter zur Aufnahme von Kohlenwasserstoffen versehene Lüftung als Abluftführung in den Aufstellungsraum zulässig; in diesem Fall dürfen
      1. Litera a
        die Lagermengen der Gefahrenkategorie 1 oder 2 höchstens 100 l (Summe) betragen,
      2. Litera b
        die Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 ein Fassungsvolumen von 5 l nicht überschreiten und
      3. Litera c
        die Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 sowie für brennbare Flüssigkeiten mit toxischen Eigenschaften (Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 1 bis 3, sowie Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9 Kategorie 1 CLP-VO) ein Fassungsvolumen von 1 l nicht überschreiten;
    5. Ziffer 5
      das Auffangvolumen von Sicherheitsschränken muss das Ausmaß des größten gelagerten Behälters, jedoch mindestens ein Ausmaß von 10 % der Lagermenge im Lagerbereich aufweisen.
  2. Absatz 2In Sicherheitsschränken ist ausschließlich passive Lagerung zulässig.

Schlagworte

Belüftung, Zuöffnung

Im RIS seit

15.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40251110

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/45/P12/NOR40251110