Er ermöglicht im Inland die Ausübung einer relevanten Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 durch einen meldepflichtigen Anbieter (§ 5 Abs. 3) oder einer relevanten Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 betreffend im Inland gelegenes unbewegliches Vermögen ohne qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands zu sein (Abs. 5), sofern er weder im Inland noch in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig oder eingetragen ist, verwaltet wird oder eine Betriebsstätte unterhält.Er ermöglicht im Inland die Ausübung einer relevanten Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, durch einen meldepflichtigen Anbieter (Paragraph 5, Absatz 3,) oder einer relevanten Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, betreffend im Inland gelegenes unbewegliches Vermögen ohne qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands zu sein (Absatz 5,), sofern er weder im Inland noch in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig oder eingetragen ist, verwaltet wird oder eine Betriebsstätte unterhält.