§ 1.Paragraph eins,
Zum Zweck der Erprobung im Rahmen der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersu-chung ist eine von § 38 Abs. 2b und 6 Straßenverkehrsordnung 1960 abweichende Ausführung von Licht-signalanlagen auf der B179 Fernpassstraße, Strkm. 36,50, dahingehend, dass die Dauer des gelben nicht-blinkenden Lichtes, das gemeinsam mit dem roten Licht leuchtet, eine Sekunde beträgt und dass das Grünlicht ohne vorangehende Grünblinkphase beendet wird, zulässig. Zum Zweck der Erprobung im Rahmen der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersu-chung ist eine von Paragraph 38, Absatz 2 b und 6 Straßenverkehrsordnung 1960 abweichende Ausführung von Licht-signalanlagen auf der B179 Fernpassstraße, Strkm. 36,50, dahingehend, dass die Dauer des gelben nicht-blinkenden Lichtes, das gemeinsam mit dem roten Licht leuchtet, eine Sekunde beträgt und dass das Grünlicht ohne vorangehende Grünblinkphase beendet wird, zulässig.