Bundesrecht konsolidiert: E-ID-Verordnung § 6, tagesaktuelle Fassung

E-ID-Verordnung § 6

Kurztitel

E-ID-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 181/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

07.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Vereinfachter Prozess für den Umstieg

Paragraph 6,
  1. Absatz einsInhaber einer Bürgerkarte können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte auf einen E-ID umsteigen, ohne sich gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 2 E-GovG bei der Registrierungsbehörde zu registrieren, sofern
    1. Ziffer eins
      die Bürgerkarte durch ein oberstes Organ des Bundes oder der Länder, einen Bürgermeister, eine Bezirksverwaltungsbehörde oder das Finanzamt Österreich insbesondere über FinanzOnline ausgestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      der Inhaber der Bürgerkarte über einen gültigen Reisepass im Sinne des Passgesetzes 1992, ausgenommen einen Reisepass gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992, oder über einen gültigen Personalausweis verfügt und
    3. Ziffer 3
      die nach Paragraph 4 a, Absatz 4, dritter Satz E-GovG eingeholten Informationen in Bezug auf verlorene, entfremdete oder zu entziehende Dokumente dem nicht entgegenstehen.
    Die Gültigkeitsdauer des E-ID entspricht der noch verbleibenden Gültigkeitsdauer der Bürgerkarte.
  2. Absatz 2Sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht erfüllt sind, können Inhaber einer Bürgerkarte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte unter Beibehaltung des bisherigen Funktionsumfangs auf einen E-ID umsteigen, ohne sich gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 2 E-GovG behördlich zu registrieren. Die Gültigkeitsdauer des E-ID entspricht der noch verbleibenden Gültigkeitsdauer der Bürgerkarte.
  3. Absatz 3Die Registrierungsbehörde ist ermächtigt, im Auftrag des E-ID-Werbers mit dem verschlüsselten bPK gemäß Paragraph 14, E-GovG beim VDA anzufragen, welchem gültigen Eintrag beim VDA der Betroffene zugeordnet werden kann.

Im RIS seit

09.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

20011896

Dokumentnummer

NOR40244097