(1)Absatz einsInhaber einer Bürgerkarte können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte auf einen E-ID umsteigen, ohne sich gemäß § 4a Abs. 1 oder 2 E-GovG bei der Registrierungsbehörde zu registrieren, sofernInhaber einer Bürgerkarte können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte auf einen E-ID umsteigen, ohne sich gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 2 E-GovG bei der Registrierungsbehörde zu registrieren, sofern
die Bürgerkarte durch ein oberstes Organ des Bundes oder der Länder, einen Bürgermeister, eine Bezirksverwaltungsbehörde oder das Finanzamt Österreich insbesondere über FinanzOnline ausgestellt wurde,
der Inhaber der Bürgerkarte über einen gültigen Reisepass im Sinne des Passgesetzes 1992, ausgenommen einen Reisepass gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, oder über einen gültigen Personalausweis verfügt undder Inhaber der Bürgerkarte über einen gültigen Reisepass im Sinne des Passgesetzes 1992, ausgenommen einen Reisepass gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992, oder über einen gültigen Personalausweis verfügt und
die nach § 4a Abs. 4 dritter Satz E-GovG eingeholten Informationen in Bezug auf verlorene, entfremdete oder zu entziehende Dokumente dem nicht entgegenstehen.die nach Paragraph 4 a, Absatz 4, dritter Satz E-GovG eingeholten Informationen in Bezug auf verlorene, entfremdete oder zu entziehende Dokumente dem nicht entgegenstehen.
Die Gültigkeitsdauer des E-ID entspricht der noch verbleibenden Gültigkeitsdauer der Bürgerkarte.