Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
E-ID-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
07.05.2022
Außerkrafttretensdatum
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Beachte
Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 9).
Gemäß § 9 iVm
BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.
Text
Vereinfachter Nachweis von Merkmalen
§ 5.Paragraph 5,
Der vereinfachte Nachweis von Merkmalen (§ 4 Abs. 6 E-GovG) für die personenbezogenen Daten gemäß § 4 ist zulässig. Der E-ID-Inhaber kann diese Daten zu seinem E-ID speichern. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann diese Daten zuletzt aktualisiert wurden. Der vereinfachte Nachweis von Merkmalen (Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG) für die personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 4, ist zulässig. Der E-ID-Inhaber kann diese Daten zu seinem E-ID speichern. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann diese Daten zuletzt aktualisiert wurden.
Im RIS seit
09.05.2022
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Gesetzesnummer
20011896
Dokumentnummer
NOR40244096