Bundesrecht konsolidiert: Klimabonusgesetz § 6, tagesaktuelle Fassung

Klimabonusgesetz § 6

Kurztitel

Klimabonusgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

06.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KliBG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Eigenes Einkommen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der regionale Klimabonus gilt nicht als eigenes Einkommen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist der regionale Klimabonus, der für das Kalenderjahr 2024 gewährt wird, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2024 der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, wenn das Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,) des Empfängers mehr als 66.612 Euro beträgt. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 37, EStG 1988 kommt insoweit nicht zur Anwendung. Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist in diesem Fall eine Veranlagung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, EStG 1988 vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Für Personen, denen ein regionaler Klimabonus gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ausbezahlt wurde, sind folgende Daten, soweit diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorliegen, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-SA) sowie das Jahr für das der Klimabonus gewährt wird.
  4. Absatz 4,Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20011819

Dokumentnummer

NOR40262054

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/11/P6/NOR40262054