Bundesrecht konsolidiert: Telekommunikationsgesetz 2021 § 194a, tagesaktuelle Fassung

Telekommunikationsgesetz 2021 § 194a

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 194a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Aufgaben der Servicestelle für Künstliche Intelligenz

Paragraph 194 a,
  1. Absatz einsIm Rahmen der nach Paragraph 17, Absatz 8, KOG bei der RTR-GmbH eingerichteten „Servicestelle für Künstliche Intelligenz“ (KI) umfasst die Aufgabe des Fachbereichs Telekommunikation und Post jedenfalls folgende Unterstützungs- und Beratungsleistungen für die Öffentlichkeit, insbesondere in Bezug auf:
    1. Ziffer eins
      die regulatorischen Rahmenbedingungen bei der Entwicklung und den Einsatz von KI in Unternehmen und öffentlichen Rechtsträgern;
    2. Ziffer 2
      die regulatorischen Rahmenbedingungen für die technische Dokumentation von KI-Systemen einschließlich der Informationen für Nutzerinnen und Nutzer;
    3. Ziffer 3
      die Förderung des Wissensaufbaus und -austausches zu KI und den Märkten für KI-Anwendungen, insbesondere durch Durchführung von Studien, Analysen und Fachveranstaltungen;
    4. Ziffer 4
      die Auswirkungen von KI auf Cyber-Sicherheit;
    5. Ziffer 5
      bereits eingesetzte KI in Hochrisikobereichen.
    Zur Erfüllung dieser Aufgaben kommt der Servicestelle, der Querschnittsmaterie entsprechend, auch eine koordinierende Funktion zu.
  2. Absatz 2Berührt eine Tätigkeit der Servicestelle im Fachbereich Telekommunikation und Post Fragen der Medien und Meinungsvielfalt sowie medienpolitische Themenstellungen in Zusammenhang mit KI, so hat der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post für die weitere Vorgangsweise zur Behandlung des Themas in seinem Fachbereich das Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Fachbereichs Medien herzustellen.

Im RIS seit

26.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40260240

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/190/P194a/NOR40260240